Ausstand
Sachverhalt
A. A._____ ersuchte mit Schreiben vom 13. November 2023 im Zusammen- hang mit einer Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (SK2 23 72) um die Einsetzung eines "Ersatzrichters" an Stelle von Kantonsrichter C._____. B. Mit Schreiben vom 15. November 2023 wurde das Schreiben von A._____ vom 13. November 2023 zuständigkeitshalber an die I. Strafkammer des Kantons- gerichts von Graubünden übermittelt. Kantonsrichter C._____ nahm darin Stellung zum Ausstand. C. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 wurde A._____ Frist zur Stellung- nahme zum Schreiben vom 15. November 2023 eingeräumt. Diese erging mit Ein- gabe vom 29. Dezember 2023 fristgerecht.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts ist Berufungsinstanz und entschei- det als kantonales Berufungsgericht über Ausstandsgesuche, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO).
E. 2 Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vor- instanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine fak- tische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus ande- ren Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (lit. f). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommen- heit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrau- en in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjek- tive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenom- menheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erfor- derlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit Hin- weisen).
E. 3 A._____ führte als Grund für sein Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichter C._____ aus, dieser habe ihn in Landquart einmal "um mehrere tausend Franken Strafe (fehl-)verurteilt" (act. A.1.1). Nachdem Kantonsrichter C._____ im Schrei- ben vom 15. November 2023 klarstellte, dass er nie als Richter in Landquart tätig gewesen sei und ihm demzufolge auch kein entsprechendes Urteil bekannt sei (act. A.1), bezeichnete A._____ die Verwechslung zwar als "unverzeihlich", fügte indes an, sich hierzu bei Kantonsrichter C._____ zu entschuldigen "falle ausser Betracht", und hielt an seinem Ausstandsgesuch fest (act. A.2). Er führte aus, mit der Bevorschussung von Gerichtsurteilen sprenge das Kantonsgericht sämtliche Gesetzmässigkeiten und bezeichnete die Verfügung betreffend Sicherheitsleistung als "Amtswillkür und Arbeitsverweigerung gegenüber dem gemeinen Volk". Soweit sich A._____ gegen die Anordnung der Leistung einer Sicherheit wendet, steht ihm das Rechtmittel der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Wie auch er einräumte, liegt keine Mitwirkung von Kantonsrichter C._____ an früheren Verfahren – insbeson- dere am erwähnten Urteil des Regionalgerichts Landquart – vor. Damit sind auch von Vornherein besonders schwere oder wiederholte Fehler zu verneinen. Ausstandsgründe sind vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich. Das Gesuch ist abzuweisen.
E. 4 / 5
E. 5 / 5
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass kein Ausstandsgrund vorliegt.
- Die Kosten des vorliegenden Ausstandsverfahren von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 10. Januar 2024 Referenz SK1 23 78 Instanz I. Strafkammer Besetzung Moses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Coray-Mosele, Aktuarin Parteien A._____ gegen B._____ Gegenstand Ausstand Mitteilung
11. Januar 2024
2 / 5 Sachverhalt A. A._____ ersuchte mit Schreiben vom 13. November 2023 im Zusammen- hang mit einer Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (SK2 23 72) um die Einsetzung eines "Ersatzrichters" an Stelle von Kantonsrichter C._____. B. Mit Schreiben vom 15. November 2023 wurde das Schreiben von A._____ vom 13. November 2023 zuständigkeitshalber an die I. Strafkammer des Kantons- gerichts von Graubünden übermittelt. Kantonsrichter C._____ nahm darin Stellung zum Ausstand. C. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 wurde A._____ Frist zur Stellung- nahme zum Schreiben vom 15. November 2023 eingeräumt. Diese erging mit Ein- gabe vom 29. Dezember 2023 fristgerecht. Erwägungen 1. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts ist Berufungsinstanz und entschei- det als kantonales Berufungsgericht über Ausstandsgesuche, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). 2. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vor- instanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine fak- tische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus ande- ren Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (lit. f). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommen- heit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrau- en in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjek- tive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenom- menheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erfor- derlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit Hin- weisen).
3 / 5 Entscheide oder Untersuchungshandlungen, die sich im Nachhinein als falsch er- weisen, begründen nicht schon an sich einen objektiven Anschein der Befangen- heit. Allein besonders schwere oder wiederholte Fehler, die schwere Pflichtverlet- zungen des Magistraten bilden, können einen Verdacht der Parteilichkeit begrün- den, sofern die Umstände darauf hindeuten, dass der Richter befangen ist, oder zumindest objektiv den Anschein der Befangenheit rechtfertigen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 = Pra 2017 Nr. 97 m.w.H.). 3. A._____ führte als Grund für sein Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichter C._____ aus, dieser habe ihn in Landquart einmal "um mehrere tausend Franken Strafe (fehl-)verurteilt" (act. A.1.1). Nachdem Kantonsrichter C._____ im Schrei- ben vom 15. November 2023 klarstellte, dass er nie als Richter in Landquart tätig gewesen sei und ihm demzufolge auch kein entsprechendes Urteil bekannt sei (act. A.1), bezeichnete A._____ die Verwechslung zwar als "unverzeihlich", fügte indes an, sich hierzu bei Kantonsrichter C._____ zu entschuldigen "falle ausser Betracht", und hielt an seinem Ausstandsgesuch fest (act. A.2). Er führte aus, mit der Bevorschussung von Gerichtsurteilen sprenge das Kantonsgericht sämtliche Gesetzmässigkeiten und bezeichnete die Verfügung betreffend Sicherheitsleistung als "Amtswillkür und Arbeitsverweigerung gegenüber dem gemeinen Volk". Soweit sich A._____ gegen die Anordnung der Leistung einer Sicherheit wendet, steht ihm das Rechtmittel der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Wie auch er einräumte, liegt keine Mitwirkung von Kantonsrichter C._____ an früheren Verfahren – insbeson- dere am erwähnten Urteil des Regionalgerichts Landquart – vor. Damit sind auch von Vornherein besonders schwere oder wiederholte Fehler zu verneinen. Ausstandsgründe sind vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich. Das Gesuch ist abzuweisen. 4. Die Strafbehörde legt die Kostenfolge im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). In Zwischenentscheiden kann sie diese Festlegung vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrens- kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person, wenn das Ausstandsgesuch ab- gewiesen wird. Gemäss Art. 12 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht für Zwi- schenentscheide Gerichtsgebühren, welche sich nach dem Aufwand für die Beur- teilung bemessen. Die Bestimmung gilt auch für die Beurteilung von Ausstandsge- suchen (vgl. etwa KGer GR SK2 22 16 v. 3.2.2023 E. 11.1). In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorliegend eine Gebühr von CHF 500.00 zu erheben und A._____ aufzuerlegen.
4 / 5
5 / 5 Demnach wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass kein Ausstandsgrund vorliegt. 2. Die Kosten des vorliegenden Ausstandsverfahren von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: